Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 1. Vertragsgegenstand

     1.1    Die AGB sind für Verkauf, Vermietung, Montage und der jährlichen Wartung von Rauchwarnmelder (RWM).

               Ewald Caspers Rauchmelderservice wird nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet und der Kunde als Auftraggeber.

Die AGB des Auftragsgebers findet hier keinerlei Anwendung.

     1.2     Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer Wohnräume mit RWM, gemäß nach DIN 14676 auszustatten.

               Der Auftragnehmer installiert nur RWM, die der DIN EN 14604 entsprechen.

     1.3     Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer die installierten RWM die Wartungsarbeiten einmal jährlich nach

               DIN 14676 durchzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt die Terminplanung für die Montage bzw. der jährlichen Wartung mit dem Mieter/Nutzer der Nutzungseinheit.

     1.4     Wird der Mieter/Nutzer trotz Termin nicht angetroffen, erhält der Mieter/Nutzer einen Zweiten Wunschtermin.

               Ab den Dritten und weiteren Termin erfolgt jeweils eine Anfahrtspauschale von Netto 10,00 € und einer

               KM-Pauschale von Netto 1,00 € je km ausgehend vom Firmensitz des Auftragnehmers.

     1.5     Demontage von Fremdgeräten nur nach ausdrücklichem Wunsch des Auftraggebers.

               Bei einen bestehenden Wartungsvertrag werden defekte oder fehlende RWM auch ohne Absprache des

               Auftraggebers durch funktionierende RWM ersetzt. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

     1.6    Bei einem Mietgerätevertrag werden defekte RWM, welche nicht durch Manipulation, Beschädigung

               oder unsachgemäße Nutzung verursacht wurden, kostenlos ersetzt.

               Fehlende RWM oder durch Manipulation, Beschädigung oder unsachgemäße Nutzung defekte Geräte

               werden kostenpflichtig ersetzt.

              Der Auftraggeber erhält darüber eine gesonderte Dokumentation sowie eine Rechnung    

 

      2. Vertragslaufzeit / Kündigung

     2.1     Der Wartungsvertrag endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit.

               Eine Verlängerung des Vertrages ist möglich.

     2.2     Der Mietvertrag endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit.

               Eine Verlängerung des Mietvertrages ist möglich.

     2.3     Das Recht der Parteien, den Wartungs- oder Mietvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

 

      3. Mieten von RWM

     3.1     Der Auftraggeber/Nutzer überzeugt sich von der einwandfreien Funktion und dem äußerlichen Zustand der Mietgeräte.

               Während der Mietdauer sind Funktionsstörungen oder äußerliche Schäden an den Geräten unverzüglich dem

               Auftragnehmer zu melden.

     3.2    Der Auftragnehmer überlässt die Mietgeräte dem Auftraggeber/Nutzer für die vertraglich vereinbarte Mietdauer.

               Zur Installation und der jährlichen Wartung der Mietgeräte, gewährt der Auftraggeber/Nutzer freien Zutritt

               zu den betroffenen Räumen.

     3.3     Dem Auftraggeber/Nutzer ist es untersagt, die Mietgeräte an Dritte weiterzugeben, zu vermieten oder gar zu verkaufen.

               Alle Mietgeräte bleiben uneingeschränkt EIGENTUM von Auftragnehmer, während der gesamten Mietdauer.

     3.4    Bei der vertraglichen Mietdauer von 5 Jahren ist es möglich, die installierten Mietgeräte nach der vereinbarten Mietdauer

               zu einem Jahresmietpreis käuflich zu erwerben.

               Nach dem Kauf erlischt der Service der Mietgeräte und es kann dann ein Wartungsvertrag abgeschlossen werden.

     3.5    Möchte der Auftraggeber/Nutzer die Geräte weder weitermieten noch kaufen, so sind nach Vertragsende die Geräte

               an Auftragnehmer, unbeschädigt und vollständig zu übergeben. Eine kostenlose Demontage der Mietgeräte ist möglich.

               Bei der Demontage der Mietgeräte übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für Rückstände an der Decke,

               wie z.B. Klebereste, Farbunterschiede oder die nach DIN 14676 erstellten Dübel-und Schraublöcher.

     3.6     Der Auftragnehmer bescheinigt dem Auftraggeber/Nutzer durch Dokumentation die Inbetriebnahme der betreffenden

               Mietgeräte gemäß DIN 14676. Die Prüfung und Wartung erfolgt 1-mal / Jahr.

               Auch hier bescheinigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber/Nutzer durch Dokumentation, das jedes einzelne Gerät

               gemäß der DIN 14676 geprüft und gewartet wurde und somit einsatzbereit ist.

               

      4. Protokolle

     4.1     Alle Leistungen werden in Schriftform dokumentiert. Dazu gehört, nach DIN 14676, die Installation und die jährliche Wartung der RWM. Auch ein Wechsel eines defekten RWM aus welchem Grund auch immer wird dokumentiert.

     4.2    Der Auftraggeber/Nutzer erhält alle nötigen Protokolle in Schriftform.Diese Protokolle sind rechtssicher und können im Brandfall als Nachweis bei Behörden und auch Versicherungen vorgelegt werden.Der Auftragnehmer archiviert eine Kopie der Protokolle bis zu 10 Jahren. Ein Recht besteht darauf aber nicht.

 

 5. Haftung

5.1   Für Schadensersatzansprüche haftet der Auftragnehmer – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur:

       - bei Vorsatz

        - bei grober Fahrlässigkeit

        - soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitende   Angestellte und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des „Nutzers“ schützen, die Ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der „Nutzer“ regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.   

5.2   Der Auftragnehmer haftet bei Montage/Demontage von RWM nicht bei schlechter Bausubstanz der Decke, eine laienhafte Verlegung von   

         Leitungen aller Art sowie Klebereste, Farbunterschiede oder Dübel –Schraublöcher.

5.3   RWM erkennen nur durch Feuer verursachten Brandrauch. Sie können kein Feuer löschen oder gar verhindern.

          Miet- oder Wartungsverträge von RWM ersetzen keine Versicherung.

 

 6. Kosten

6.1  Der Auftragnehmer erstellt eine Rechnung nach erbrachter Leistung.

    6.2   Wurde der Auftraggeber oder Mieter/Nutzer beim Dritten oder weiteren Termin nicht angetroffen, wird eine Anfahrtspauschale von Netto  10,00 € und einer km-Pauschale von Netto 1,00 € je km ausgehend vom Firmensitz des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.

    6.3  Bei einer Raumhöhe von über 3,00m werden zusätzliche Montagekosten, je nach Aufwand dem Auftraggeber berechnet.

 

  7. Gewährleistung

     7.1    Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen.

         Darüber hinausgehende Garantieansprüche sind direkt beim Hersteller zu stellen.

 

      8. Zahlungen 

     8.1    Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen zahlbar.

     8.2    Die Rechnung erfolgt nach Montagearbeiten oder der jährlichen Wartung.

     8.3    Bei einem Funktionsausfall eines einzelnen RWM besteht nicht das Recht, die gesamte Forderung zurückzustellen.

              Es besteht nur das Recht, den betreffenden RWM in Abzug zu bringen.